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Die derzeit gültigen Bestimmungen über die Verwendung von
LICHT AM TAG
(wir übernehmen ausdrücklich keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben, Sie müssen sich VOR einer Reise in das betreffende Land über die Bestimmungen erkundigen, die Autofahrerklubs geben Ihnen dabei gerne Auskunft. Diese Auflistung basiert auf Daten direkt von einigen Verkehrsministerien einiger Staaten, einigen europäischen Automobilclubs und dem ÖAMTC und ARBÖ)

Land Geltungsbereich Lichtart
Dänemark auf allen Strassen, ganzjährig Tagfahrleuchten
Abblendlicht

Nebelscheinwerfer
Estland auf allen Strassen, ganzjährig Tagfahrleuchten
Abblendlicht

Nebelscheinwerfer (geduldet)
Finnland auf allen Strassen, ganzjährig Tagfahrleuchten
Abblendlicht

Nebelscheinwerfer (geduldet)
Island auf allen Strassen, ganzjährig Tagfahrleuchten
Abblendlicht

Nebelscheinwerfer (geduldet)
Italien auf Schnellstrassen und Autobahnen, ganzjährig Tagfahrleuchten
Abblendlicht

Nebelscheinwerfer (geduldet)
Kroatien auf allen Strassen, ganzjährig Tagfahrleuchten
Abblendlicht

Nebelscheinwerfer (geduldet)
Lettland auf allen Strassen, ganzjährig Tagfahrleuchten
Abblendlicht

Nebelscheinwerfer (geduldet)
Litauen auf allen Strassen, 1.Nov. bis 1.März Tagfahrleuchten (geduldet)
Abblendlicht

Nebelscheinwerfer (geduldet)
Mazedonien auf allen Strassen, ganzjährig Tagfahrleuchten
Abblendlicht

Nebelscheinwerfer
Norwegen auf allen Strassen, ganzjährig Tagfahrlicht
Abblendlicht
Nebelscheinwerfer
Österreich auf allen Strassen, ganzjährig Tagfahrleuchten
Abblendlicht

Nebelscheinwerfer
Polen auf allen Strassen, 1.Okt. bis 28.Februar Tagfahrleuchten (????)
Abblendlicht

Nebelscheinwerfer (geduldet)
Schweden auf allen Strassen, ganzjährig Tagfahrleuchten
Abblendlicht

Nebelscheinwerfer
Slowakei auf allen Strassen, 15.Okt. bis 15.März Tagfahrleuchten
Abblendlicht

Nebelscheinwerfer
Slowenien auf allen Strassen, ganzjährig Tagfahrleuchten
Abblendlicht

Nebelscheinwerfer
Tschechien jetzt ganzjährig Tagfahrleuchten
Abblendlicht

Nebelscheinwerfer
Ungarn außerorts, ganzjährig Tagfahrleuchten
Abblendlicht

Nebelscheinwerfer
Portugal nur IP5 (Grenze zu Spanien), ganzjährig Tagfahrleuchten
Abblendlicht

Nebelscheinwerfer
Schweiz außerorts, nur empfohlen Tagfahrleuchten
Abblendlicht

Nebelscheinwerfer
Frankreich außerorts, nur empfohlen Tagfahrleuchten
Abblendlicht

Nebelscheinwerfer
Griechenland generell verboten !! Tagfahrleuchten
Abblendlicht
Nebelscheinwerfer

Erlass vom 06.April 2006 zur 27.KFG-Novelle, Verwendung von Nebellicht am Tag, GILT NUR FÜR ÖSTERREICH

1: Durch die 27.KFG-Novelle, die vom Nationalrat bereits beschlossen worden ist und am 19.April (Ausschuss) und 21.April (Plenum) im Bundesrat behandelt wird, werden die Bestimmungen des §99 Abs. 5a KFG betreffend die Verwndung von Licht am Tag geändert und auch NEBELLICHT, DASS MIT IN DIE FAHRZEUGFRONT INTEGRIERTEN NEBELSCHEINWERFERN AUSGESTRAHLT WIRD, als zulässige Lichtquelle für Licht am Tag erlaubt.

(....)

5. Nebelscheinwerfer, die NICHT IN DIE FAHRZEUGFRONT INTEGRIERT SIND, also z.B. an der Stoßstange montiert wurden, sind KEINE zulässige Lichtquelle für die Verwendung von Licht am Tag.

Den genauen Wortlaut des Erlasses finden Sie hier.

Der Erlass per 07.11.2005 des BMVIT bezüglich Licht am Tag:

1. Neuregelung:
Mit der 26. KFG-Novelle, kundgemacht am 27. Oktober 2005, BGBl.I Nr. 117/2005, wurden mit § 99 Abs. 5a KFG neue Regelungen betreffend Fahren mit Licht am Tag eingeführt.

1.1. Der Wortlaut des neuen § 99 Abs. 5a KFG ist:
„(5a) Der Lenker eines Kraftwagens oder eines mehrspurigen Kraftrades hat während des Fahrens stets auch tagsüber Abblendlicht oder spezielles Tagfahrlicht zu verwenden, auch wenn keine Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall oder Nebel vorliegt. Abs. 2 gilt in diesem Fall nicht. Wird Abblendlicht tagsüber als Tagfahrlicht verwendet, so kann die Schaltung wie bei Tagfahrleuchten erfolgen und es gelten die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 und Abs. 4 nicht.“

1.2. Der Bericht des Verkehrsausschusses des Nationalrats führt dazu folgendes aus:
„Um die Akzeptanz zu erhöhen und um dem subjektiv als sehr störend empfundenen Umstand entgegenzuwirken, dass mit dem Abblendlicht auch zahlreiche andere Beleuchtungseinrichtungen mitleuchten, die tagsüber aber nicht für notwendig erachtet werden, werden für die Verwendung des Abblendlichtes als
Tagfahrlicht auch spezielle Schaltungen ermöglicht, dass beim Einschalten der Zündung nur Abblendlicht nach vorne leuchtet und das Begrenzungslicht und die Schlussleuchten nicht mitleuchten.
Da eine solche Schaltung der ECE-Regelung Nr. 48 und den Regelungen des § 14 Abs. 3 und 4 widerspricht, wonach beim Einschalten des Abblendlichtes immer auch das Begrenzungslicht und die Schlussleuchten mitleuchten müssen, wird ausdrücklich klargestellt, dass die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 und 4 in diesen Fällen nicht gelten.“

2. Inkrafttreten:
§ 99 Abs. 5a KFG 1967 tritt mit 15. November 2005 in Kraft.

3. Zu verwendende Lichtquellen:
Als zulässige Lichtquellen sieht § 99 Abs. 5a KFG folgende Alternativen vor:
--    (normales) Abblendlicht

--    spezielles Tagfahrlicht (gemäß der ECE-Regelung Nr. 87):
Leuchten für Tagfahrlicht müssen automatisch eingeschaltet werden, wenn die Einrichtung, die den Motor startet oder ausschaltet, in einer Stellung ist, die es ermöglicht, dass der Motor in Be-trieb ist. Es muss möglich sein, die automatische Einschaltung der Tagfahrleuchten ohne den Gebrauch von Werkzeug ein- und auszuschalten. Die Tagfahrleuchten müssen sich automatisch ausschalten, wenn die Scheinwerfer eingeschaltet werden. Dies gilt nicht, wenn mit den Schein-werfern kurze Warnsignale abgegeben werden.
Diese besondere Schaltung bzw. die Nachrüstung mit Tagfahrleuchten ist nicht anzeigepflichtig im Sinn des § 33 KFG.

--    wie Tagfahrlicht geschaltetes Abblendlicht für die Verwendung bei Tag:
Die Schaltung muss wie beim speziellen Tagfahrlicht (siehe oben) ausgeführt sein. Bei dieser Schaltung gelten die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 und 4 KFG, nämlich dass die Begrenzungs-leuchten und die Schlussleuchten sowie die Kennzeichenleuchten mit dem Abblendlicht mitleuch-ten müssen, nicht.
Diese besondere Schaltung ist nicht anzeigepflichtig im Sinn des § 33 KFG.

Schaltungen oder Einrichtungen, die die Helligkeit des Abblendlichts auf einen für das Abblendlicht
unzulässigen Wert absenken* (Dimmung), sind nicht erlaubt.

4. Bestrafung:
Bei einem Verstoß gegen die neuen Bestimmungen betreffend Fahren mit Licht am Tag handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung. Nach Ansicht des Bundesministeriums für Verkehr, Innova-tion und Technologie ist eine solche Übertretung mit einem Organmandat in Höhe von 15 € zu bestrafen.
In der Anfangsphase nach Inkrafttreten der neuen Regelung bis zum 15. April 2006 sollte aber bei Verkehrskontrollen verstärkt informiert und von Bestrafungen abgesehen werden.
Erst ab 15 . April 2006 sollten Strafen ausgesprochen werden.

5. Ausnahmen:
Obwohl § 99 Abs. 5a KFG 1967 keine Ausnahme von der Verpflichtung, Licht am Tag zu verwen-den, vorsieht, kann diese neue Bestimmung sinnvoller Weise nur im Zusammenhang mit den an-deren kraftfahrrechtlichen Bestimmungen so verstanden werden, dass diese Verpflichtung nur für Lenker von Fahrzeugen gilt, die nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen mit den entspre-chenden Beleuchtungseinrichtungen ausgerüstet sind, und nicht auch für Lenker von Fahrzeugen, die aufgrund einer Ausnahmegenehmigung nicht mit Scheinwerfern und Leuchten ausgerüstet sind, wie z.B. sehr alte historische Fahrzeuge.
Weiters gilt die im X. Abschnitt des KFG enthaltene neue Regelung des § 99 Abs. 5a nicht für Len-ker von Fahrzeugen, die unter die Ausnahmen des § 1 Abs. 2 lit a bis d KFG 1967 fallen, da diese Fahrzeuge von der Anwendung der Bestimmungen des II. bis XI. Abschnittes des KFG ausgenommen sind.
„(2) Von der Anwendung der Bestimmungen des II. bis XI. Abschnittes dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen:
    a)    Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h und mit solchen Kraftfahrzeugen gezogene Anhänger; diese Fahrzeuge unterliegen jedoch den §§ 27 Abs. 1, 58 und 96;
    b)    Transportkarren (§ 2 Z. 19), selbstfahrende Arbeitsmaschinen (§ 2 Z. 21), Anhänger-Arbeitsmaschinen (§ 2 Z. 22) und Sonderkraftfahrzeuge (§ 2 Z. 23), mit denen im Rahmen ihrer bestimmungsmäßigen Verwendung Straßen mit öffentlichem Verkehr nur überquert oder auf ganz kurze Strecken oder gemäß § 50 Z. 9 der StVO 1960 als Baustelle gekennzeichnete Strecken befahren werden, und mit Transportkarren, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder Sonderkraftfahrzeugen auf solchen Fahrten gezogene Anhänger;
    c)    Kraftfahrzeuge, die bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung und ihren Trainingsfahrten auf einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße verwendet werden, für die Dauer einer solchen Veranstaltung;
    d)    Heeresfahrzeuge (§ 2 Z 38), die durch Bewaffnung, Panzerung oder ihre sonstige Bauweise für die militärische Verwendung im Zusammenhang mit Kampfeinsätzen besonders gebaut oder ausgerüstet oder diesem Zweck gewidmet sind; diese Fahrzeuge unterliegen jedoch dem § 97 Abs. 2.“

6.Weitere Änderung:
Auch § 99 Abs. 5 KFG 1967 wurde geändert und tritt am Tag nach Kundmachung der 26. KFG-Novelle, somit am 28. Oktober 2005 in Kraft.
Damit fällt die bisherige Einschränkung der Verwendung von Nebelscheinwerfern auf Sichtbehin-derung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen bzw. auf enge oder kurvenreiche Straßen weg.

*der zulässige Wert der Leuchtkraft ist in diversen ECE-Publikationen genauestens definiert. Die SALM DRL Module reduzieren die Leuchtkraft der Scheinwerfer nur geringfügig, sodaß bei einem typengenehmigten Scheinwerfer in einem verkehrstauglichen Zustand (keine Erblindung des Scheinwerferglases, keine "Ergrauung" der Reflektoren oder dicke Staubschichte auf der Lampe) diese ECE-konforme Mindestleuchtstärke NICHT unterschritten wird. Die Stromreduktion mit 24% ist NICHT zufällig gewählt, sie ermöglicht die Einhaltung dieser Vorschrift, Reduktionen von 30% oder ähnlichen Werten können die Einhaltung der ECE-Vorschrift NICHT gewährleisten. Alle anderen "Interpretationen" sind rechtlich unzulässig und irrelevant. In jedem Fall ist die Werkstatt verpflichtet, den Zustand des Scheinwerfers VOR der Nachrüstung zu überprüfen.

wenn Sie Xenon Scheinwerfer haben, dann lesen Sie hier weiter !