 |
 |
 |
 |
 |
 |
 |
 |
 |
 |
 |



Contracted Supplier for:





Modules for:
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
|
|
Die derzeit gültigen Bestimmungen über die Verwendung von
LICHT AM TAG
(wir übernehmen ausdrücklich keine
Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben, Sie müssen sich VOR
einer Reise in das betreffende Land über die Bestimmungen erkundigen, die Autofahrerklubs
geben Ihnen dabei gerne Auskunft. Diese Auflistung basiert auf Daten direkt von einigen
Verkehrsministerien einiger Staaten, einigen europäischen Automobilclubs und dem ÖAMTC
und ARBÖ) |
Land |
Geltungsbereich |
Lichtart |
Dänemark |
auf allen
Strassen, ganzjährig |
Tagfahrleuchten
Abblendlicht
Nebelscheinwerfer |
Estland |
auf allen
Strassen, ganzjährig |
Tagfahrleuchten
Abblendlicht
Nebelscheinwerfer (geduldet) |
Finnland |
auf allen
Strassen, ganzjährig |
Tagfahrleuchten
Abblendlicht
Nebelscheinwerfer (geduldet) |
Island |
auf allen
Strassen, ganzjährig |
Tagfahrleuchten
Abblendlicht
Nebelscheinwerfer (geduldet) |
Italien |
auf
Schnellstrassen und Autobahnen, ganzjährig |
Tagfahrleuchten
Abblendlicht
Nebelscheinwerfer (geduldet) |
Kroatien |
auf allen
Strassen, ganzjährig |
Tagfahrleuchten
Abblendlicht
Nebelscheinwerfer (geduldet) |
Lettland |
auf allen
Strassen, ganzjährig |
Tagfahrleuchten
Abblendlicht
Nebelscheinwerfer (geduldet) |
Litauen |
auf allen
Strassen, 1.Nov. bis 1.März |
Tagfahrleuchten
(geduldet)
Abblendlicht
Nebelscheinwerfer (geduldet) |
Mazedonien |
auf allen
Strassen, ganzjährig |
Tagfahrleuchten
Abblendlicht
Nebelscheinwerfer |
Norwegen |
auf allen
Strassen, ganzjährig |
Tagfahrlicht
Abblendlicht
Nebelscheinwerfer |
Österreich |
auf allen
Strassen, ganzjährig |
Tagfahrleuchten
Abblendlicht
Nebelscheinwerfer |
Polen |
auf allen
Strassen, 1.Okt. bis 28.Februar |
Tagfahrleuchten
(????)
Abblendlicht
Nebelscheinwerfer (geduldet) |
Schweden |
auf allen
Strassen, ganzjährig |
Tagfahrleuchten
Abblendlicht
Nebelscheinwerfer |
Slowakei |
auf allen
Strassen, 15.Okt. bis 15.März |
Tagfahrleuchten
Abblendlicht
Nebelscheinwerfer |
Slowenien |
auf allen
Strassen, ganzjährig |
Tagfahrleuchten
Abblendlicht
Nebelscheinwerfer |
Tschechien |
jetzt ganzjährig |
Tagfahrleuchten
Abblendlicht
Nebelscheinwerfer |
Ungarn |
außerorts,
ganzjährig |
Tagfahrleuchten
Abblendlicht
Nebelscheinwerfer |
Portugal |
nur IP5 (Grenze
zu Spanien), ganzjährig |
Tagfahrleuchten
Abblendlicht
Nebelscheinwerfer |
Schweiz |
außerorts, nur
empfohlen |
Tagfahrleuchten
Abblendlicht
Nebelscheinwerfer |
Frankreich |
außerorts, nur
empfohlen |
Tagfahrleuchten
Abblendlicht
Nebelscheinwerfer |
Griechenland |
generell verboten
!! |
Tagfahrleuchten
Abblendlicht
Nebelscheinwerfer |
|
Erlass vom 06.April 2006 zur 27.KFG-Novelle, Verwendung von Nebellicht am
Tag, GILT NUR FÜR ÖSTERREICH |
1: Durch die 27.KFG-Novelle, die vom Nationalrat bereits
beschlossen worden ist und am 19.April (Ausschuss) und 21.April (Plenum) im Bundesrat
behandelt wird, werden die Bestimmungen des §99 Abs. 5a KFG betreffend die Verwndung von
Licht am Tag geändert und auch NEBELLICHT, DASS MIT IN DIE FAHRZEUGFRONT INTEGRIERTEN
NEBELSCHEINWERFERN AUSGESTRAHLT WIRD, als zulässige Lichtquelle für Licht am Tag
erlaubt.
(....)
5. Nebelscheinwerfer, die NICHT IN DIE FAHRZEUGFRONT INTEGRIERT SIND, also z.B. an
der Stoßstange montiert wurden, sind KEINE zulässige Lichtquelle für die Verwendung von
Licht am Tag.
Den genauen Wortlaut des Erlasses finden Sie hier.
|
1. Neuregelung:
Mit der 26. KFG-Novelle, kundgemacht am 27. Oktober 2005, BGBl.I Nr. 117/2005, wurden mit
§ 99 Abs. 5a KFG neue Regelungen betreffend Fahren mit Licht am Tag eingeführt.
1.1. Der Wortlaut des neuen § 99 Abs. 5a KFG ist:
(5a) Der Lenker eines Kraftwagens oder eines mehrspurigen Kraftrades hat während
des Fahrens stets auch tagsüber Abblendlicht oder spezielles Tagfahrlicht zu verwenden,
auch wenn keine Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall oder Nebel vorliegt. Abs. 2 gilt
in diesem Fall nicht. Wird Abblendlicht tagsüber als Tagfahrlicht verwendet, so kann die
Schaltung wie bei Tagfahrleuchten erfolgen und es gelten die Bestimmungen des § 14 Abs. 3
und Abs. 4 nicht.
1.2. Der Bericht des Verkehrsausschusses des Nationalrats führt dazu folgendes aus:
Um die Akzeptanz zu erhöhen und um dem subjektiv als sehr störend empfundenen
Umstand entgegenzuwirken, dass mit dem Abblendlicht auch zahlreiche andere
Beleuchtungseinrichtungen mitleuchten, die tagsüber aber nicht für notwendig erachtet
werden, werden für die Verwendung des Abblendlichtes als
Tagfahrlicht auch spezielle Schaltungen ermöglicht, dass beim Einschalten der Zündung
nur Abblendlicht nach vorne leuchtet und das Begrenzungslicht und die Schlussleuchten
nicht mitleuchten.
Da eine solche Schaltung der ECE-Regelung Nr. 48 und den Regelungen des § 14 Abs. 3 und 4
widerspricht, wonach beim Einschalten des Abblendlichtes immer auch das Begrenzungslicht
und die Schlussleuchten mitleuchten müssen, wird ausdrücklich klargestellt, dass die
Bestimmungen des § 14 Abs. 3 und 4 in diesen Fällen nicht gelten.
2. Inkrafttreten:
§ 99 Abs. 5a KFG 1967 tritt mit 15. November 2005 in Kraft.
3. Zu verwendende Lichtquellen:
Als zulässige Lichtquellen sieht § 99 Abs. 5a KFG folgende Alternativen vor:
-- (normales) Abblendlicht
-- spezielles Tagfahrlicht (gemäß der ECE-Regelung Nr. 87):
Leuchten für Tagfahrlicht müssen automatisch eingeschaltet werden, wenn die Einrichtung,
die den Motor startet oder ausschaltet, in einer Stellung ist, die es ermöglicht, dass
der Motor in Be-trieb ist. Es muss möglich sein, die automatische Einschaltung der
Tagfahrleuchten ohne den Gebrauch von Werkzeug ein- und auszuschalten. Die Tagfahrleuchten
müssen sich automatisch ausschalten, wenn die Scheinwerfer eingeschaltet werden. Dies
gilt nicht, wenn mit den Schein-werfern kurze Warnsignale abgegeben werden.
Diese besondere Schaltung bzw. die Nachrüstung mit Tagfahrleuchten ist nicht
anzeigepflichtig im Sinn des § 33 KFG.
-- wie Tagfahrlicht geschaltetes Abblendlicht für
die Verwendung bei Tag:
Die Schaltung muss wie beim speziellen Tagfahrlicht (siehe oben) ausgeführt sein. Bei
dieser Schaltung gelten die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 und 4 KFG, nämlich dass die
Begrenzungs-leuchten und die Schlussleuchten sowie die Kennzeichenleuchten mit dem
Abblendlicht mitleuch-ten müssen, nicht.
Diese besondere Schaltung ist nicht anzeigepflichtig im Sinn des § 33 KFG.
Schaltungen oder Einrichtungen, die die Helligkeit des Abblendlichts auf einen für das
Abblendlicht unzulässigen Wert absenken* (Dimmung), sind nicht
erlaubt.
4. Bestrafung:
Bei einem Verstoß gegen die neuen Bestimmungen betreffend Fahren mit Licht am Tag handelt
es sich um eine Verwaltungsübertretung. Nach Ansicht des Bundesministeriums für Verkehr,
Innova-tion und Technologie ist eine solche Übertretung mit einem Organmandat in Höhe
von 15 zu bestrafen.
In der Anfangsphase nach Inkrafttreten der neuen Regelung bis zum 15. April 2006 sollte
aber bei Verkehrskontrollen verstärkt informiert und von Bestrafungen abgesehen werden.
Erst ab 15 . April 2006 sollten Strafen ausgesprochen werden.
5. Ausnahmen:
Obwohl § 99 Abs. 5a KFG 1967 keine Ausnahme von der Verpflichtung, Licht am Tag zu
verwen-den, vorsieht, kann diese neue Bestimmung sinnvoller Weise nur im Zusammenhang mit
den an-deren kraftfahrrechtlichen Bestimmungen so verstanden werden, dass diese
Verpflichtung nur für Lenker von Fahrzeugen gilt, die nach den kraftfahrrechtlichen
Bestimmungen mit den entspre-chenden Beleuchtungseinrichtungen ausgerüstet sind, und
nicht auch für Lenker von Fahrzeugen, die aufgrund einer Ausnahmegenehmigung nicht mit
Scheinwerfern und Leuchten ausgerüstet sind, wie z.B. sehr alte historische Fahrzeuge.
Weiters gilt die im X. Abschnitt des KFG enthaltene neue Regelung des § 99 Abs. 5a nicht
für Len-ker von Fahrzeugen, die unter die Ausnahmen des § 1 Abs. 2 lit a bis d KFG 1967
fallen, da diese Fahrzeuge von der Anwendung der Bestimmungen des II. bis XI. Abschnittes
des KFG ausgenommen sind.
(2) Von der Anwendung der Bestimmungen des II. bis XI. Abschnittes dieses
Bundesgesetzes sind ausgenommen:
a) Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von
nicht mehr als 10 km/h und mit solchen Kraftfahrzeugen gezogene Anhänger; diese Fahrzeuge
unterliegen jedoch den §§ 27 Abs. 1, 58 und 96;
b) Transportkarren (§ 2 Z. 19), selbstfahrende
Arbeitsmaschinen (§ 2 Z. 21), Anhänger-Arbeitsmaschinen (§ 2 Z. 22) und
Sonderkraftfahrzeuge (§ 2 Z. 23), mit denen im Rahmen ihrer bestimmungsmäßigen
Verwendung Straßen mit öffentlichem Verkehr nur überquert oder auf ganz kurze Strecken
oder gemäß § 50 Z. 9 der StVO 1960 als Baustelle gekennzeichnete Strecken befahren
werden, und mit Transportkarren, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder
Sonderkraftfahrzeugen auf solchen Fahrten gezogene Anhänger;
c) Kraftfahrzeuge, die bei einer kraftfahrsportlichen
Veranstaltung und ihren Trainingsfahrten auf einer für den übrigen Verkehr gesperrten
Straße verwendet werden, für die Dauer einer solchen Veranstaltung;
d) Heeresfahrzeuge (§ 2 Z 38), die durch Bewaffnung,
Panzerung oder ihre sonstige Bauweise für die militärische Verwendung im Zusammenhang
mit Kampfeinsätzen besonders gebaut oder ausgerüstet oder diesem Zweck gewidmet sind;
diese Fahrzeuge unterliegen jedoch dem § 97 Abs. 2.
6.Weitere Änderung:
Auch § 99 Abs. 5 KFG 1967 wurde geändert und tritt am Tag nach Kundmachung der 26.
KFG-Novelle, somit am 28. Oktober 2005 in Kraft.
Damit fällt die bisherige Einschränkung der Verwendung von Nebelscheinwerfern auf
Sichtbehin-derung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen bzw. auf enge oder
kurvenreiche Straßen weg.
*der zulässige Wert der Leuchtkraft ist in diversen
ECE-Publikationen genauestens definiert. Die SALM DRL Module reduzieren die Leuchtkraft
der Scheinwerfer nur geringfügig, sodaß bei einem typengenehmigten Scheinwerfer in einem
verkehrstauglichen Zustand (keine Erblindung des Scheinwerferglases, keine
"Ergrauung" der Reflektoren oder dicke Staubschichte auf der Lampe) diese
ECE-konforme Mindestleuchtstärke NICHT unterschritten wird. Die Stromreduktion mit 24%
ist NICHT zufällig gewählt, sie ermöglicht die Einhaltung dieser Vorschrift,
Reduktionen von 30% oder ähnlichen Werten können die Einhaltung der ECE-Vorschrift NICHT
gewährleisten. Alle anderen "Interpretationen" sind rechtlich unzulässig und
irrelevant. In jedem Fall ist die Werkstatt verpflichtet, den Zustand des Scheinwerfers
VOR der Nachrüstung zu überprüfen.
wenn Sie Xenon Scheinwerfer haben, dann lesen Sie hier weiter !
|
|